Mit BGBl II 2019/351 hat die FMA - nach eigenen Angaben aufgrund ihrer eigenen Erkenntnisse aus der laufenden Aufsichtspraxis - drei wertpapieraufsichtsrechtliche Verordnungen punktuell abgeändert:
Mit BGBl II 2019/351 hat die FMA - nach eigenen Angaben aufgrund ihrer eigenen Erkenntnisse aus der laufenden Aufsichtspraxis - drei wertpapieraufsichtsrechtliche Verordnungen punktuell abgeändert: