Mit BGBl II 2019/305 hat die FMA eine punktuelle Änderung der CRR-Begleitverordnung (CRR-BVO) vorgenommen. Es handelt sich um die 5. CRR-BV-Novelle. In der CRR-BVO übt die FMA grds unionsrechtliche Behördenwahlrechte aus, für die § 21b BWG eine Verordnungserlassungskompetenz der FMA vorsieht. Mit der vorliegenden Änderung wird die Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von gekündigten Genossenschaftsanteilen gem § 21a BWG um ein weiteres Jahr verlängert, dies konkret auf Basis der Ermächtigung gem § 21b Abs 1 BWG.