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CRR-Begleit-VO: Verlängerung der Vorabgenehmigung für die Rückzahlung gekündigter Genossenschaftsanteile

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2019/259ZFR 2019, 595 Heft 11 v. 29.11.2019

Mit BGBl II 2019/305 hat die FMA eine punktuelle Änderung der CRR-Begleitverordnung (CRR-BVO) vorgenommen. Es handelt sich um die 5. CRR-BV-Novelle. In der CRR-BVO übt die FMA grds unionsrechtliche Behördenwahlrechte aus, für die § 21b BWG eine Verordnungserlassungskompetenz der FMA vorsieht. Mit der vorliegenden Änderung wird die Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von gekündigten Genossenschaftsanteilen gem § 21a BWG um ein weiteres Jahr verlängert, dies konkret auf Basis der Ermächtigung gem § 21b Abs 1 BWG.

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