IO: § 190
Leitsätze (der Redaktion)
Die E über den Antrag auf Bestellung eines Insolvenzverwalters mit besonderem Geschäftskreis nach § 190 Abs 2 IO ist im Rechtsmittelverfahren nur dahin gehend zu überprüfen, ob die Bestellung für die vom Insolvenzgericht konkret in Aussicht genommene, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeit erforderl bzw zweckmäßig ist.