VO (EU) 260/2012 (SEPA-VO): ErwGr 1, 6, 9, 10 und 32, Art 9 Abs 2
Tenor des EuGH
Art 9 Abs 2 SEPA-VO ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fragl entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der EU bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA-Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.