ABGB: § 1295 Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
Wurde nicht festgestellt, dass der Anleger die gegenständl Anlage auch dann nicht erworben hätte, wenn er über weitere Umstände und Risiken aufgeklärt worden wäre, so liegt nur ein die Haftung des Beraters begründender Aufklärungsfehler vor, wenn der Anleger behauptet und festgestellt wird, dass er die Anlage nicht erworben hätte, wenn er über die Innenprovision des Beraters gewusst hätte.