ABGB: §§ 871, 879 Abs 3
Leitsätze (der Redaktion)
Die Rsp zum Finanzierungsleasing, wonach die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingguts unabdingbare Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten ist und demnach eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, unzulässig ist, ist in einer Sale-and-lease-back-Konstellation, die davon geprägt ist, dass eine Partei das Leasinggut von einem Dritten selbst käuflich erworben hat und sodann weiterverkauft, nicht einschlägig.