Das aktuelle EuGH-Urteil in der Rs Lexitor 1 befasst sich mit der Auslegung der RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge. Darin ist vorgesehen, dass der Verbraucher berechtigt ist, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet (Art 16 Abs 1 RL). Unter "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" sind nach der RL-Definition sämtliche Kosten zu verstehen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art — ausgenommen Notargebühren —, die der Verbraucher iZm dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (Art 3 lit g).