IO: §§ 213 Abs 3, 280
Leitsätze (der Redaktion)
Das IRÄG 2017 sieht grundsätzlich keine Abänderung bereits rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen vor. Auch die Übergangsregelung des § 280 IO nF lässt nicht erkennen, dass damit ein Eingriff in einen Beschluss nach § 213 Abs 3 IO aF beabsichtigt war, mit dem eine