IO: § 199 Abs 2, § 213 Abs 4, § 280
Leitsatz (der Redaktion)
Erklärte der Schuldner in seinem Antrag auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens nicht nur, aus seinem Existenzminimum weiterhin 100 € im Monat an den Treuhänder zu überweisen, sondern auch, dass "im Zusammenhalt mit den weiterhin erwartbaren pfändbaren Bezugsteilen aus dem Pensionseinkommen" innerhalb der verlängerten Frist die Erreichung der 10%igen Mindestquote sichergestellt sei und nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit seines Sohnes sogar "ein höherer Betrag vom Pensionseinkommen abgezogen werden" würde, so brachte er damit unmissverständlich zum Ausdruck, einer weiteren Verpfändung seiner Pensionsbezüge für drei Jahre zuzustimmen, womit dem Gesetzeszweck des § 199 Abs 2 erster Satz IO Genüge getan wurde. Nach dem objektiven Erklärungswert ist daher von einer Abtretungserklärung auszugehen.