VwGG: § 30 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Keine aufschiebende Wirkung gegen eine Verwaltungsstrafe nach BörseG mangels Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte im Antrag.
VwGG: § 30 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Keine aufschiebende Wirkung gegen eine Verwaltungsstrafe nach BörseG mangels Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte im Antrag.