IO: § 156
Leitsätze (der Redaktion)
§ 156 Abs 4 IO stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall zu ersetzen, und ist daher nach einem strengen Maßstab auszulegen.