EO: §§ 292, 292i, 293, 290c Abs 3
Leitsätze (der Redaktion)
Mangels spezieller Vorschriften über den Kontenschutz eines Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut, das als Kreditgeber iZm der Geltendmachung eines Pfandrechts mit ihrer offenen Kreditforderung gegenüber einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben aufrechnet, ist eine analoge Anwendung des § 292i EO auf diesen Fall geboten. Nur dadurch wird eine offenbar planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen und sichergestellt, dass dem Kontoinhaber als Kreditschuldner gleich einem Verpflichteten im Exekutionsverfahren das ihm durch Banküberweisung auf sein Konto ausgezahlte Existenzminimum verbleibt und damit sein Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt wird.