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Über die Möglichkeiten und Grenzen der Finanzierung von Einlagensicherungssystemen

BeiträgeMMag. Dr. Thomas Stern, MBAZFR 2018/282ZFR 2018, 596 Heft 12 v. 18.12.2018

«A fundamental principle underlying DGS is that they are funded entirely by banks, and that no taxpayer funds are used» (Europäische Kommission, 2015)22 Europäische Kommission, Deposit guarantee schemes-EU legislation protects banks deposits in case of bank failure, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/financial-supervision-and-risk-management/managing-risks-banks-and-financial-institutions/deposit-guarantee-schemes_en (30. 10. 2018).

Im Zuge der Gesetzesinitiative zur Etablierung eines europäischen Einlagensicherungssystems ("EDIS")33Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der VO (EU) Nr 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (COM[2015] 586 final; "EDIS"). Zum ursprünglichen Mandat siehe schon Art 12 Abs 1 lit d der RL 2009/14/EG vom 11. 3. 2009 zur Änderung der RL 94/19/EG . Siehe hierzu schon Linder/Wörle, Kommissionsvorschlag für ein europäisches Einlagenversicherungssystem, ZFR 2016, 68. hat die Kommission die Belastbarkeit der nationalen Sicherungssysteme bezweifelt. Tatsächlich wird die Verwundbarkeit der Systeme bei Ausfall größerer Mitgliedinstitute deutlich erkennbar. Die Quelle der Verwundbarkeit liegt insb in den Finanzierungsmethoden der Einlagensicherungsrichtlinie ("DGSD"), namentlich in der Anwendung der risikobasierten Beitragsmatrix. Eine unintendierte Folge dieser Methode ist die Problematik des schwächsten Glieds in der Kette und der damit einhergehenden faktischen Finanzierungsgrenze für Einlagensicherungssysteme im Krisenfall.

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