Der VfGH hatte jüngst erstmals Gelegenheit, sich mit der Verfassungsmäßigkeit eines Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) nach dem GesAusG auseinanderzusetzen.1 In seinem Erk vom 27. 6. 2018 entschied der VfGH insb, dass das mit dem GesAusG verfolgte Kernanliegen der Schaffung effizienterer Unternehmensstrukturen verfassungskonform ist. Es ist mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten vereinbar, dass ein Hauptgesellschafter eine Gesellschafterminderheit von insgesamt bis zu 10 % des Nennkapitals gegen angemessene Barabfindung aus der Gesellschaft ausschließt. Der VfGH sprach überdies aus, dass ein Gesellschafterausschluss nicht nur bei börsenotierten AGs, sondern generell bei allen AGs und GmbHs sachlich und verfassungskonform ist.