Das GesAusG erlaubt der Mehrheit den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern mit bis zu 10 % aus einer AG oder einer GmbH, immer gegen eine angemessene Abfindung des Werts ihres Anteils. Dass so ein Squeeze-out grundrechtlich heikel ist, liegt auf der Hand. Denn einerseits geht es um den Eigentumseingriff durch den Entzug der Mitgliedschaft, andererseits (in der Praxis vielleicht vor allem) um den angemessenen vermögensrechtlichen Ausgleich - und damit oft um sehr viel Geld. Insofern ist es eigentlich überraschend, dass es rund zwölf Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gedauert hat, bis die Thematik den VfGH beschäftigt hat.1