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Beschluss (EU) 2016/1162 der Europäischen Zentralbank über die Offenlegung vertraulicher Informationen bei strafrechtlichen Ermittlungen (EZB/2016/19) vom 30. 6. 2016

AktuellesUnionsrechtBearbeiter: RA Dr. Thomas Ruhm LL.M.ZFR 2016/205ZFR 2016, 458 Heft 9 v. 26.9.2016

Neben den in Art 1 erlassenen Begriffsbestimmungen zu "vertrauliche[n] Informationen", "nationale[r] Strafverfolgungsbehörde" und "nationale[r] zuständige[r] Behörde (NCA - National Competent Authorities)" regelt der Beschluss in Art 2, unter welchen Bedingungen (in lit a-c) die EZB vertrauliche Informationen, die ihr zur Verfügung stehen, auf Ersuchen einer nationalen Strafverfolgungsbehörde an die NCA oder NZB (nationale Zentralbank) zur Offenlegung gegenüber der nationalen Strafverfolgungsbehörde übermitteln kann.

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