Mit dem StPÄG I 2016 BGBl I 2016/26 erfährt § 116 StPO einmal mehr eine Neufassung. Inhaltlich hebt sie sich von der bisherigen Rechtslage zunächst durch die Implementierung der bereits in § 4 Abs 1 Z 1 KontRegG gleichsam vorbereiteten1 "Auskunft aus dem Kontenregister" als weitere strafprozessuale Eingriffsmöglichkeit in das Bankgeheimnis ab. Während die materiellen Voraussetzungen einschließlich des Verhältnismäßigkeitserfordernisses (§ 5 StPO) jenen (im Übrigen unverändert gebliebenen) der Auskunft über Bankkonten und -geschäfte gleichen (§ 116 Abs 1 StPO), lässt das Gesetz in formeller Hinsicht eine Anordnung der Staatsanwaltschaft (StA) genügen (Abs 3); einer gerichtlichen Bewilligung bedarf es nicht.2 Ihre sachliche Rechtfertigung finden die weniger strengen Eingriffsvoraussetzungen einerseits in der gegenüber den anderen in § 116 StPO grundgelegten Ermittlungsmethoden geringeren Eingriffsintensität.3 Andererseits bewirkt die Konstruktion nicht nur - Kritik insb der Financial Action Task Force sowie der OECD an der bisherigen Regelung aufgreifend - eine Vereinfachung und Beschleunigung derartiger Ermittlungen, sondern auch eine weitgehende Angleichung an die verfahrensrechtlichen Erfordernisse im Abgaben- und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.4 Vergleichbar den bisherigen einschlägigen Ermittlungsmethoden ist die entsprechende Anordnung der StA sowohl dem Beschuldigten als auch dem aus der Geschäftsverbindung Verfügungsberechtigten zuzustellen, sobald diese der StA bekannt werden und dadurch nicht der Zweck der Ermittlungen gefährdet wird (Abs 5 und 6); eine Zustellung an das betreffende Kredit- bzw Finanzinstitut ist demgegenüber (weil nicht erforderlich)5 nicht vorgesehen. Gegen die Anordnung der StA steht den Betroffenen der - nicht mit aufschiebender Wirkung ausgestattete - Einspruch nach § 106 StPO offen.