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Neufassung des § 116 StPO durch das StPÄG I 2016

AktuellesStrafrechtBearbeiter: Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M.ZFR 2016/128ZFR 2016, 309 Heft 6 v. 15.6.2016

Mit dem StPÄG I 2016 BGBl I 2016/26 erfährt § 116 StPO einmal mehr eine Neufassung. Inhaltlich hebt sie sich von der bisherigen Rechtslage zunächst durch die Implementierung der bereits in § 4 Abs 1 Z 1 KontRegG gleichsam vorbereiteten11Das KontRegG selbst enthält insoweit freilich nur die Anordnung, dass Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege elektronischer Einsicht zu strafrechtlichen Zwecken den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten zu erteilen sind, lässt aber die näheren Eingriffsvoraussetzungen ungeregelt. "Auskunft aus dem Kontenregister" als weitere strafprozessuale Eingriffsmöglichkeit in das Bankgeheimnis ab. Während die materiellen Voraussetzungen einschließlich des Verhältnismäßigkeitserfordernisses (§ 5 StPO) jenen (im Übrigen unverändert gebliebenen) der Auskunft über Bankkonten und -geschäfte gleichen (§ 116 Abs 1 StPO), lässt das Gesetz in formeller Hinsicht eine Anordnung der Staatsanwaltschaft (StA) genügen (Abs 3); einer gerichtlichen Bewilligung bedarf es nicht.22Daraus ergibt sich, dass die gegenständliche Befugnis bei Gefahr im Verzug von der Kriminalpolizei auch aus eigener Macht ausgeübt werden kann (§ 99 Abs 2 StPO). Ihre sachliche Rechtfertigung finden die weniger strengen Eingriffsvoraussetzungen einerseits in der gegenüber den anderen in § 116 StPO grundgelegten Ermittlungsmethoden geringeren Eingriffsintensität.33Die Ermittlungsmaßnahme erlaubt lediglich den Zugriff auf "äußere Kontodaten" iSd §§ 2 und 4 KontRegG. Andererseits bewirkt die Konstruktion nicht nur - Kritik insb der Financial Action Task Force sowie der OECD an der bisherigen Regelung aufgreifend - eine Vereinfachung und Beschleunigung derartiger Ermittlungen, sondern auch eine weitgehende Angleichung an die verfahrensrechtlichen Erfordernisse im Abgaben- und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.44Vgl namentlich das von den Mat (EBRV 1058 BlgNR 25. GP 17) ins Treffen geführte Auskunftsverlangen nach § 8 KontRegG zugunsten der Abgabenbehörden des Bundes (§ 38 Abs 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116). Vergleichbar den bisherigen einschlägigen Ermittlungsmethoden ist die entsprechende Anordnung der StA sowohl dem Beschuldigten als auch dem aus der Geschäftsverbindung Verfügungsberechtigten zuzustellen, sobald diese der StA bekannt werden und dadurch nicht der Zweck der Ermittlungen gefährdet wird (Abs 5 und 6); eine Zustellung an das betreffende Kredit- bzw Finanzinstitut ist demgegenüber (weil nicht erforderlich)55Das Kontenregister wird vom BMF geführt (§ 1 Abs 1 KontRegG). nicht vorgesehen. Gegen die Anordnung der StA steht den Betroffenen der - nicht mit aufschiebender Wirkung ausgestattete - Einspruch nach § 106 StPO offen.

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