ZPO: § 503
Leitsätze (der Redaktion)
Eine Negativfeststellung dahin gehend, es sei nicht feststellbar, ob bzw in welcher Form der Kl von der Bekl über das Risiko seiner Investitionen aufgeklärt wurde, geht zulasten des Kl.ZPO: § 503
Leitsätze (der Redaktion)
Eine Negativfeststellung dahin gehend, es sei nicht feststellbar, ob bzw in welcher Form der Kl von der Bekl über das Risiko seiner Investitionen aufgeklärt wurde, geht zulasten des Kl.