WAG 2007: §§ 75
Rechtssatz (der Redaktion)
Auch bloß mittelbares Halten von Kundengeldern durch ein Mitglied der Anlegerentschädigungseinrichtung führt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 75 ff WAG 2007 zur Haftung der Anlegerentschädigungseinrichtung. Mittelbares Halten ist etwa dann anzunehmen, wenn ein rechtlich oder wirtschaftlich verbundener Rechtsträger sich die Kundengelder aneignet. In Betracht kommt etwa eine Verflechtung der beiden Rechtsträger im Sinne einer Beherrschung oder weitgehenden Identität der Eigentümer. Dies ist bei einem Halten von 75 % der vom Mitglied der Entschädigungseinrichtung ausgegebenen Aktien durch den anderen Rechtsträger anzunehmen.