ABGB: § 1489
Leitsatz (der Redaktion)
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Anleger erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept - entgegen den Zusicherungen - nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist.