AEUV: Art 107
Leitsätze (der Redaktion)
Gegen positive Beschlüsse der Europäischen Kommission in Beihilfesachen kann Nichtigkeitsbeschwerde gem Art 263 AEUV zulässig erhoben werden, da solche Beschlüsse ihrem Inhalt nach verbindliche Rechtswirkungen erzeugende Handlungen darstellen. Im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Beschlüsse in Beihilfesachen ist die Entscheidung der Europäischen Kommission anhand jener Informationen zu beurteilen, über die sie im Zeitpunkt der Entscheidung verfügen konnte, wobei sie nicht von Amts wegen nach ihr seitens der Parteien nicht vorgetragenen Gesichtspunkten zu forschen hat. Sie beurteilt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung und ist weder verpflichtet, späteren Entwicklungen vorzugreifen, noch ihre Entscheidung bis zum Abschluss eines vor ein nationales Gericht gebrachten Rechtsstreits aufzuschieben.