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Neue Bestimmungen für Immobilienkredite

BeiträgeDr. Andrea HarrichZFR 2016/56ZFR 2016, 122 Heft 3 v. 21.3.2016

1. Einleitung

Immobilienkredite werden in den Mitgliedsländern der EU in äußerst unterschiedlicher Ausgestaltung vergeben und stellen einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor dar.

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 2. 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 , die bis 21. 3. 2016 in den Mitgliedstaaten umzusetzen ist11Art 42 MCD. (ABl L 60 vom 28. 2. 2014, 34 - WohnimmobilienkreditRL bzw Mortgage Credit Directive, daher in der Folge "MCD"), hat den Fokus auf dem Prinzip der verantwortlichen Kreditvergabe. Die MCD ist als Antwort des europäischen Gesetzgebers auf die Subprime-Krise ua in Staaten wie Irland und Spanien zu sehen und soll das Verbraucherschutzniveau bei kreditfinanzierten Liegenschaftskäufen, zu deren Sicherheit das Eigenheim des Verbrauchers dient, erhöhen. Mit der MCD soll ein europaweiter Hypothekarkreditmarkt mit einem hohen Verbraucherschutzniveau etabliert werden. Neben allgemeinen, in der Regel aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über Standards und Zielvorgaben (Standards für Beratungsdienstleistungen, Wohlverhaltensregeln für die Kreditvergabe, Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals, angemessene Nachsicht vor Zwangsvollstreckung, Überprüfbarkeit von Indizes und Referenzzinssätze, allgemeine Tätigkeitsvoraussetzungen und Standards für Kreditvermittler und Kreditgeber) zählen die Informations- und Sorgfaltspflichten der Kreditgeber und Kreditvermittler gegenüber Verbrauchern zum zivilrechtlichen Herzstück der Richtlinie.22Die MCD sieht im Gegensatz zur VerbraucherkreditRL "VK-RL" (Art 22 VK-RL) grundsätzlich eine Mindestharmonisierung (Art 2 I MCD) vor, weshalb die Mitgliedstaaten zum Verbraucherschutz strengere Regeln, als in der MCD vorgesehen, erlassen können. Die Vollharmonisierung, und somit keine Abweichung bei Umsetzung der Vorgaben der MCD, ist auf den Bereich der ESIS für vorvertragliche Informationen sowie auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses (Art 2 II MCD) beschränkt. Die MCD ist ein Text mit Bedeutung für den EWR. Sobald die EWR-Mitglieder Island und Norwegen und das Fürstentum Liechtenstein die MCD in ihren Rechtsbestand übernommen haben, umfasst der Begriff "Gemeinschaft" in der MCD auch diese Staaten. Dieses Informationsmodell greift schon bei der Gestaltung der Werbung und wird bei den zahlreichen Standardinformationen fortgesetzt. Ferner regelt die MCD die Kreditwürdigkeitsprüfung, das Recht des Verbrauchers zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredits, sieht eine Überlegungsfrist für Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags von sieben Tagen vor und enthält ein grundsätzliches Verbot von Koppelungsgeschäften sowie Regelungen über die Berechnung des effektiven Jahreszinses.

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