WAG 2007: § 3 Abs 2 Z 2, §§ 28, 94 Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Der Beschuldigte verwaltete ein bei einer Bank geführtes Depot mit Ermessensspielraum im Rahmen von Vollmacht und Auftrag von Kunden, indem er in deren Namen und auf deren Rechnung eigenständig, eigeninitiativ und gewerblich durch Platzieren von Orders via Internet Wertpapiere auf deren Depot kaufte und verkaufte, nachdem er sich zu diesem Zweck die PINs und TANs der Kunden aushändigen lassen hatte. Verfügen weder der Beschuldigte noch die Poolgesellschaft, für die eine juristische Person, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist, als vertraglich gebundener Vermittler fungiert, über eine Konzession für die Tätigkeit der gewerblichen Erbringung von Portfolioverwaltung, ist der Tatbestand des § 94 Abs 1 WAG 2007 verwirklicht.