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BVwG: Aufhebung einer Strafe wegen unerlaubter "Annahme und Übermittlung"

JudikaturBVwGBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2016/44ZFR 2016, 95 Heft 2 v. 24.2.2016

WAG 2007: § 3 Abs 2 Z 3, § 94 Abs 1

Leitsatz (der Redaktion)

Wurde eine im FMA-Strafbescheid bezeichnete Anleihe im spruchgemäß bezeichneten Zeitraum noch gar nicht gehandelt, konnte sich der Beschuldigte der unerlaubten Annahme und Übermittlung von Aufträgen hinsichtlich dieser Anleihen trotz fehlender Konzession nicht schuldig machen. Eine durch die FMA ausgesprochene Bestrafung ist daher aufzuheben.

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