Aufgrund des Urteils des EuGH in der Rs Schrems (C-362/14 ) wurde die Datenschutzangemessenheits-V - DSAV geändert (DSAV-Novelle 2015). Durch die Novelle BGBl II 2015/132 wurde § 1 Abs 2 Z 1 gestrichen und wurden die bisherigen Z 2 und 3 als neue Ziffern "1." und "2." kundgemacht.