OGH 10. 6. 2015, 7 Ob 86/15w
Leitsatz (der Redaktion)
Fährt ein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und kommt es infolge Wasserschlags zu einem Motorschaden, ist dieser in der Elementarkaskoversicherung nach Art 1.1.1. a) AKKB 2007 nicht gedeckt, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hochwassers fehlt. Dieses ist in einem solchen Fall nicht einzige oder letzte Ursache für den Schaden.