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OGH: Keine Haftung der Emittentin trotz unterlassener Ad-hoc-Meldepflicht bei M**-Zertifikaten (kein typischer Geschehensablauf)

JudikaturOGHBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2016/8ZFR 2016, 20 Heft 1 v. 19.1.2016

BörseG: § 48a Abs 1 Z 1, § 48d Abs 1

Leitsatz (der Redaktion)

Hat sich der Kurs der Zertifikate von 2003 an bis zum Zeitpunkt der pflichtwidrig unterlassenen Ad-hoc-Meldung im Februar 2007 mit geringen Schwankungen aufwärtsentwickelt, wobei sich der Aufwärtstrend ab Beginn 2005 noch verstärkte, so konnte aus dieser Kursentwicklung in der Öffentlichkeit der Eindruck gewonnen werden, die Werbeaussage, es handle sich um Wertpapiere, die "Sicher-

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