1. Allgemeines
Am 28. 9. 2015 veröffentlichte die FMA ein neues (mit 18. 9. 2015 datiertes) "Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des WAG 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision" und ersetzte damit die entsprechende Vorversion aus dem Jahr 2009. Wenngleich der Gesetzgeber die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der §§ 18 - 20 WAG 2007 seit Veröffentlichung der Erstversion nicht novelliert hat, gaben in erster Linie die "ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID Anforderungen an die Compliance-Funktion vom 25. 6. 2012" (ESMA/2012/388),1 die die FMA seit 28. 1. 2013 ihrer Aufsichtstätigkeit zugrunde zu legen hat, sowie einige Marktentwicklungen hinreichenden Anlass für eine Überarbeitung und Erweiterung des Papiers. Das Rundschreiben gewährt durch Wiedergabe der Rechtsansicht der FMA einen Überblick über die behördliche Aufsichtspraxis zu den §§ 18 - 20 WAG und zielt darauf ab, dem Markt eine Orientierungshilfe zu geben, um den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen nachzukommen. Zwar hat der VwGH der Rechtsquelleneigenschaft von FMA-Rundschreiben durch die Klarstellung, dass der Verweis auf ein FMA-Rundschreiben die ausreichende Begründung eines regulatorischen Bescheids nicht zu ersetzen vermag,2 implizit eine Absage erteilt. Ähnlich sah dies der VwGH jüngst auch in Bezug auf "FMA-Mindeststandards", die lediglich Anhaltspunkte liefern können, jedoch keine allgemein verbindlichen Normen sind und die Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen.3 Dennoch bieten Rundschreiben wie das vorliegende den betroffenen Marktteilnehmern ein erhöhtes Maß an Vorhersehbarkeit behördlichen Agierens und vermeiden demgemäß Konflikte. In einzelnen, unten näher ausgeführten Details verfolgt das Rundschreiben mitunter einen tendenziell marktfreundlichen Ansatz, der für manche Unternehmen sogar zu Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Aufsichtsstandard führen könnte. Das gegenständliche Organisationsrundschreiben richtet sich an sämtliche Normadressaten des WAG 2007, somit Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie - in Teilanwendung - Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und AIFM, soweit diese Wertpapierdienstleistungen erbringen.