Der EuGH nahm am 11. 3. 2015 zu der Frage Stellung, wie der Begriff der die Ad-hoc-Meldepflicht auslösenden "präzisen Information" auszulegen sei. Das in der Vergangenheit durch die österreichische höchstgerichtliche Rsp und Lehre für die Beurteilung einer offenlegungspflichtigen Information herangezogene Kriterium der Kursspezifität wurde darin als irrelevant qualifiziert, wodurch ein neuer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt. Wie eine vertiefte Betrachtung zeigt, ist diese Entwicklung zu befürworten und fügt sich in das allgemeine kapitalmarktrechtliche Regelungskonzept ein.