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Die Umsetzung der MiFID II - Honoraranlageberatung auch in Österreich?

BeiträgeMag. Natascha BrandstätterZFR 2015/134ZFR 2015, 261 Heft 6 v. 17.6.2015

1. Problemstellung

Seit der Finanzmarktkrise bildet die Gestaltung eines geeigneten rechtlichen Rahmens für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen den Gegenstand einer intensiven Diskussion.11Vgl bspw Müchler/Trafkowski, Honoraranlageberatung: Regulierungsvorhaben im deutschen und europäischen Recht, ZBB 2013, 101 (101); Reiter/Methner, Die Interessenkollision beim Anlageberater, WM 2013, 2053 (2053); Koch, Ein Plädoyer für die Provisionsberatung - Gefährdung von Kundeninteressen durch Provisionsberatung? VbR 2014/41. Anlageberatung wird sowohl in Deutschland als auch in Österreich derzeit zu einem großen Teil in Form der provisionsgestützten Anlageberatung erbracht.22Für Deutschland: BT-Drucksache 17/12295: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Honoraranlageberatungsgesetz (6. 2. 2013) 1. Die Vergütung erfolgt bei der Provisionsanlageberatung idR derart, dass der Anlageberater nach erfolgreichem Geschäftsabschluss Zuwendungen von Anbietern oder Emittenten der vermittelten Finanzprodukte erhält.33 Müchler/Trafkowski, ZBB 2013, 102. Daraus ergibt sich regelmäßig ein Eigeninteresse des Anlageberaters an der Empfehlung gewisser provisionsträchtiger Produkte, wodurch eine neutrale Empfehlung jener Produkte, die dem Kundeninteresse bestmöglich entsprechen, gefährdet ist. Dieser Interessenkonflikt ist dem Kunden in vielen Fällen - trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Zuwendungen - nicht bewusst.44BT-Drucksache 17/12295, 1.

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