VersVG: §§ 34, 158n
OGH 5. 11. 2014, 7 Ob 180/14t
Aus der Begründung des OGH
Der Versicherer (VR) kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer (VN) jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des VR erforderlich ist (§ 34 Abs 1 VersVG). Belege kann der VR insoweit fordern, als die Beschaffung dem VN billigerweise zugemutet werden kann (§ 34 Abs 2 VersVG).