Wann ein Versicherer für Beratungsfehler von Vermittlern haftet, ist im Detail umstritten. Die Frage wurde in jüngerer Zeit vor allem beim "Pseudomakler" (§ 43a VersVG) untersucht, der also nur vorgibt, vom Versicherer unabhängig zu sein. Der Beitrag löst diesen Fall, indem er ihn in ein Gesamtsystem der Haftung für Vermittlerverhalten im Versicherungsrecht einbettet. Dadurch lässt sich zeigen, dass die Zurechnung des Pseudomaklers mit allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist.