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BVwG: Nicht eindeutige Information durch einen Discount Broker (Umtausch von Griechenland-Bonds)

JudikaturBVwGBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2015/48ZFR 2015, 95 Heft 2 v. 18.2.2015

WAG 2007: § 41 Abs 1 und 2, § 95 Abs 2 Z 1

KMG: § 1 Abs 1 Z 5a

Leitsätze (der Redaktion)

Jede einzelne an den Privatkunden gerichtete Information muss die Bestimmungen des § 41 Abs 1 und 2 WAG erfüllen. Querverweise sind nicht zulässig. Jede Information ist für sich getrennt zu betrachten und eigens zu prüfen, ob sie die erforderlichen Kriterien zu erfüllen vermag. Informationen sind nur eindeutig, wenn der Sinngehalt klar zum Ausdruck kommt und die Information ohne weiteren Interpretationsaufwand verstanden werden kann. Informationen dürfen also weder unklar ausgedrückt werden, noch wesentliche Informationen unerwähnt bleiben. Die verwendeten Begriffe und die gewählte Ausdrucksweise müssen für die angesprochene Zielgruppe auch nachvollziehbar sein. Die Informationen dürfen nicht irreführend sein, was auch durch das Weglassen von Informationen begründet sein kann.

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