BPG: § 18 Abs 1
Leitsätze (der Redaktion)
Auf eine direkte Leistungszusage und deren Valorisierungen gelangt zufolge § 18 Abs 1 erster Fall BPG nur der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung.Es bedarf für den Nachweis einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auch des Nachweises, dass ein AN gegenüber anderen AN, die in einer vergleichbaren Situation stehen, benachteiligt wurde, also der Benachteiligung der Minderheit gegenüber einer Mehrheit von AN; eine Bevorzugung einer Minderheit von AN stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass es ja regelmäßig um ein Abweichen von einem generalisierenden Prinzip gehen muss, das nur aus der Behandlung der Mehrheit abgeleitet werden kann.