OGH 28. 8. 2014, 6 Ob 108/13w
Das OLG Wien führt dazu als BerufungsG aus:
Den §§ 22 ff BWG liege die RL 2000/12/EG vom 20. 3. 2000 zugrunde, die mit der RL 2006/48/EG vom 14. 6. 2006 neu gefasst worden sei. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie, insb in den Erwägungsgründen 5, 6, 9 und 57, kämen als deren Zwecke lediglich der Schutz der "Sparer" (Erwägungsgrund 5) als "Publikum", das rückzahlbare Gelder einem Kreditinstitut übergebe (Erwägungsgründe 6, 9 und 57), weiters die Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten (Erwägungsgrund 5) und die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems (Erwägungsgrund 57) zum Ausdruck. Nach Erwägungsgrund 12 der EU-RL 2006/49/EG sei es zweckmäßig, gemeinsame Basisstandards für Eigenmittel festzulegen, um das Finanzsystem der Gemeinschaft zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.