ABGB: § 1358
EU-QuStG: § 8 Abs 1, § 9 Abs 1
Die rückwirkende Einhebung von EU-QuSt durch eine Zahlstelle gegenüber dem steuerpflichtigen Anleger ist unzulässig. Dies folgt daraus, dass die EU-QuSt von der Zahlstelle nur im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge (und nicht auch noch zu einem späteren Zeitpunkt) abgezogen werden darf. Die nachträgliche Abfuhr der EU-QuSt durch die Zahlstelle an das zuständige FA ist jedoch als Bezahlung einer fremden Schuld zu sehen, welche zu einem Regressanspruch gem § 1358 ABGB führt.