ABGB: § 1052
OGH 17. 6. 2014, 1 Ob 104/14x
Einem Pensionsvorsorgemodell liegen regelmäßig mehrere Verträge mit verschiedenen Finanzunternehmen zugrunde, deren Zweck nicht die Anlage bereits vorhandenen Vermögens ist, sondern die den langfristigen Aufbau eines solchen in ferner Zukunft ermöglichen sollen. Der OGH hat zur Berechtigung eines Feststellungsbegehrens wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines solchen Modells daher bereits ausgesprochen, dass eine sofortige Rückabwicklung der "Anlageentscheidung" (Kreditvertrag, Rentenversicherung sowie fondsgebundene Lebensversicherung) im Sinne der Naturalrestitution ausscheide und für einen Kl, der sich auf einen möglichen, keineswegs sicher eintretenden, jedenfalls zur Zeit noch nicht bezifferbaren Schaden aus der fehlerhaften Beratung berufe, die Möglichkeit einer Leistungsklage noch nicht besteht (3 Ob 49/12w ÖBA 2012/1873, 849). In einem solchen Fall ist der Kl auf einen Feststellungsanspruch verwiesen (vgl RIS-Justiz RS0120784; RS0127761).