OGH 26. 2. 2014, 7 Ob 234/13g
1. Eine Kündigung nach dem Eintritt des Versicherungsfalls ist im VersVG nur für einzelne Versicherungszweige ausdrücklich vorgesehen, nämlich in § 96 für die Feuerversicherung, in § 113 für die Hagelversicherung und in § 158 - unter Bestimmung weiterer Voraussetzungen - für die Haftpflichtversicherung.