WAG 1997: § 13 Z 1 und 4, § 27 Abs 2
1. Aus § 13 Z 1 WAG 1997 folgt insb, dass der Wertpapierdienstleister bei Dienstleistungen nach § 11 WAG 1997, also auch bei der Anlageberatung, die Übereinstimmung der angebotenen Leistung mit der vom Kunden bekannt gegebenen Risikobereitschaft und seinen Anlagezielen zu prüfen hat.