VwGVG § 43 Abs 1
Gem § 43 Abs 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht § 51 Abs 7 VStG, BGBl 1991/52 in der bis zum 31. 12. 2013 geltenden Fassung BGBl I 2012/50.