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Zur Prospekthaftung/Irrtumsanfechtung bei Erwerb von M-Zertifikaten

JudikaturOGHBearbeiter: RA MMag. Dr. Florian LinderZFR 2014/146ZFR 2014, 231 Heft 5 v. 18.8.2014

OGH 29. 10. 2013, 9 Ob 43/13h

ABGB: §§ 871 ff, 1295 ff

Aus den Entscheidungsgründen

1. […] Nach der bisherigen Rsp werden durch die Verbreitung fehlerhafter Prospekte die dem Publikum gegenüber bestehenden Informationspflichten verletzt, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen und auf denselben Grundwertungen beruhen (10 Ob 9/12i; 10 Ob 69/11m mwN). Bei der Prospekthaftung handelt sich um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potenzielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Es haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen (RIS-Justiz RS0107352). Voraussetzung für eine Prospekthaftung ist schon angesichts ihres schadenersatzrechtlichen Charakters, dass der in Anspruch Genommene die Unrichtigkeit der Prospektangaben kennt oder kennen musste (RIS-Justiz RS0108625). Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, dh so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt (RIS-Justiz RS0108624).

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