Gem § 6 KMG ist jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche1 Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im Rahmen eines Nachtrags zu veröffentlichen und zeitgleich der FMA zur Billigung einzureichen. Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum zwischen Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder - sofern dies später eintritt - dem Zeitpunkt, an welchem die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt erfolgt.