KMG: § 11 Abs 7
1. Bei Daueremissionen beginnt die Frist des § 11 Abs 7 KMG mit der Veröffentlichung des der konkreten Zeichnung folgenden Emissionsprospekts zu laufen.
KMG: § 11 Abs 7
1. Bei Daueremissionen beginnt die Frist des § 11 Abs 7 KMG mit der Veröffentlichung des der konkreten Zeichnung folgenden Emissionsprospekts zu laufen.