RL 2008/48/EG : Art 8, 23
Mit dem Ziel des Verbraucherschutzes hat der Kreditgeber nach der RL 2008/48/EG vor dem Abschluss eines Kreditvertrags mit einem Verbraucher dessen Kreditwürdigkeit zu bewerten; es ist Sache der Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen vorzusehen, um Verstöße gegen diese Verpflichtung zu sanktionieren. Um festzustellen, ob eine solche Sanktion abschreckend ist, sind die Beträge zu vergleichen, die der Kreditgeber je nachdem erhält, ob er die Bonitätsprüfung durchgeführt hat oder nicht. Nicht abschreckend ist die Sanktion dann, wenn diese Beträge für den Fall des Unterlassens der Bonitätsprüfung nicht wesentlich geringer sind.