Gem § 97 BWG hat die FMA jenen Kreditinstituten Pönalezinsen vorzuschreiben, welche bestimmte Schwellenwerte des BWG unter- bzw überschritten haben.1 Konkret wurden folgende einzelne Tatbestände mit Zinsenzahlungen pönalisiert:
Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gem § 22 Abs 1 iVm § 103 BWG,