ABGB: § 990
OGH 16. 10. 2013, 7 Ob 154/13t
Auch bereits vor Inkrafttreten des durch das DaKRÄG eingeführten § 990 ABGB (10. 6. 2010) war eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber bei einem befristeten Kreditvertrag die Möglichkeit einer - wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen - Kündigung ohne Grund einräumt, gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.1