1. Einleitung
Die ESMA veröffentlichte am 12. 11. 2013 eine "weiße Liste" von Aktivitäten, die nicht unter den Tatbestand des "gemeinsamen Handelns" iSd Art 2 Abs 1 lit d der ÜbRL1 zu subsumieren sind.2 Die 2012 vorgenommene Überprüfung der Anwendbarkeit der ÜbRL kam zu dem Ergebnis, dass Unklarheiten und national divergierende Auslegungen dieses Konzepts bestünden. Dieser Umstand hindere in weiterer Folge die Bereit-
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