In der E stellt der OGH erneut klar, ein Abschlussprüfungsvertrag sei als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren und die Haftungsbestimmung des § 275 UGB sohin auch auf Schäden Dritter (durch Verletzung der vertraglichen Pflichten) anzuwenden. Damit bestätigt er seine bereits durch mehrere Entscheidungen etablierte Judikaturlinie und erteilt Kritikern in der Literatur, die sich gegen das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aussprechen und - wenn überhaupt - eine Haftung gegenüber anderen als der Gesellschaft aufgrund objektiver Sorgfaltspflichten annehmen, eine Absage. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung wendet er sodann auch § 275 Abs 5, der Sonderregelungen betreffend die Verjährung vorsieht, auf Fälle der Dritthaftung an. Demnach verjähren auch Ansprüche Dritter auf Basis des Abschlussprüfervertrages nach fünf Jahren, im Falle der Fahrlässigkeit aufgrund einer objektiven Frist nach fünf Jahren nach Schadenseintritt, bei vorsätzlichem Handeln aufgrund einer subjektiven Frist fünf Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger.