DSG: § 1
StPO: §§ 134, 140
Gem § 140 Abs 3 StPO dürfen "Ergebnisse" iSd § 134 Z 5 StPO (also der Inhalt von beschlagnahmten Briefen, die Daten einer Nachrichtenübermittlung, Vorratsdaten, der Inhalt übertragener Nachrichten und die Bild- oder Tonaufnahme aus einer optischen bzw akustischen Überwachung von Personen) in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre. Der VfGH vertritt die Auffassung, dass § 140 Abs 3 StPO unabhängig von der Frage, ob die Regelung (nur) als Beweisverwertungsverbot oder auch als rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten zu verstehen ist, jedenfalls unverhältnismäßig ist und deshalb gegen § 1 Abs 1 DSG verstößt. Der VfGH hat daher § 140 Abs 3 StPO idF BGBl I 2004/19 mit Ablauf des 31. 10. 2014 als verfassungswidrig aufgehoben.