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VwGH: Untersagung eines Lebensversicherungstarifs durch die FMA rechtswidrig

JudikaturVwGHBearbeiter: RA Dr. Bernd FletzbergerZFR 2013/187ZFR 2013, 318 Heft 7 v. 19.12.2013

VAG: §§ 3, 104

VwGH 28. 5. 2013, 2008/17/0081

Anmerkung des Bearbeiters

Auf den ersten Blick nicht ersichtlich geht es in diesem Verfahren um eine ungemein spannende und aktuelle Frage. Im Wesentlichen hatte der VwGH nämlich zu beurteilen, inwieweit Lebensversicherungen ihre Produkte bloßen Veranlagungsprodukten in Kapitalanlagefonds angleichen dürfen, um mit ihnen offen in Konkurrenz zu treten. Das wesentliche Merkmal einer fondsgebundenen Lebensversicherung, das diese grundsätzlich von einem Kapitalanlagefonds unterscheidet, ist die garantierte Mindestleistung. Diese ist von der Versicherung auch dann zu zahlen, wenn im Ablebensfall der Fondsanteil des Versicherten die Mindesttodesfallsumme nicht erreicht. Dieser Ablebensschutz ist vom Kunden durch einen entsprechenden Prämienanteil zu finanzieren. Um mit Kapitalanlagefonds in Wettbewerb treten zu können, müsste diese Ablebenskomponente so gering wie möglich sein, damit die Kosten dafür die (potenzielle) Fondsrendite nicht zu sehr schmälern. Dieses Ziel steht offensichtlich in einem Spannungsverhältnis zum Wesen des Versicherungsgeschäfts, das die Übernahme gewisser eigenständiger Risiken durch das Versicherungsunternehmen beinhaltet. Obwohl nach dieser VwGH-Entscheidung noch vieles zur Abgrenzung von Versicherungs- und Nichtversicherungsverträgen offenbleibt, dazu unten, geht es im Kern um die Frage nach der Festlegung der Schwelle, ab der ausreichend Risiko übernommen wird, damit von einem Versicherungsgeschäft gesprochen werden kann. Diese Abgrenzungsproblematik ist dem Umstand geschuldet, dass das VAG den Versicherungsbegriff nicht definiert. Man muss sich daher an der Literatur zum Versicherungsbegriff orientieren, die für den Lebensversicherungsbegriff bislang leider vage geblieben ist. Die FMA hat in dem bekämpften Bescheid einen plausiblen Versuch unternommen, eine sinnvolle Abgrenzung zu finden. Der VwGH folgt der von der FMA vorgenommenen Abgrenzung nicht bzw bekrittelt die mangelnde Begründung des von ihr gewählten Schwellenwerts, ohne jedoch selbst zu sagen, wie man im fondsgebundenen Lebensversicherungsbereich Versicherungs- von Nichtversicherungsgeschäften konkret abgrenzen könnte, va wann ein ausreichendes Risiko vorliegt.

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